Satzungsvorlage
Hier die Satzungsvorlage, die von der Mitgliederversammlung am 11.04.2025 einstimmig beschlossen wurde:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Spielverein „Hertha“ 1920 Hetzerath e.V.
(umgangssprachlich: TuS Hertha Hetzerath 1920 e.V.)
Der Verein hat seinen Sitz in Erkelenz und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen unter der Nummer VR 4035
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Heinsberg e.V. und des Westdeutschen Handballverbandes e.V.. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
4. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Abs. 3 gilt dann entsprechend. Die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, ist möglich.
5. Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, besonders des Sports für Kinder und Jugendliche und des Breitensports für Menschen jeden Alters. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag oder eine Beitrittserklärung in Textform voraus, der an ein Mitglied des Vorstands oder die Vereinsgeschäftsstelle zu richten oder auf der Internetseite des Vereins auszufüllen ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet ein der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins entsprechend den geltenden Benutzungsordnungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für
das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein monetärer Mitgliedsbeitrag.
Einzelheiten werden in der separaten Beitragsordnung geregelt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
3. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit) – eine Vererbung findet nicht statt – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder der Vereinsgeschäftsstelle erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Präsidiums anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
· Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
· Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen. Das Verfahren legt der Vorstand fest. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die textliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Tage vor der Versammlung in Textform mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden protokolliert, bleiben aber unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn diese von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden protokolliert, bleiben aber unberücksichtigt. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 33% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.
8. Der Vorstand kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands, der Jugendleiter wird von der Vereinsjugend gewählt
e) Wahl der Kassenprüferinnen
f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins, dafür ist eine Zustimmung durch 75% der der anwesenden Stimmen erforderlich.
i) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
j) Verabschiedung der Beitragsordnung mit Festsetzung der Beiträge und Fälligkeitszeitpunkte gem. § 5 Abs. 1 und der Finanzordnung
k) Bestätigung Abteilungsordnungen und Jugendordnung
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
l) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Neue Sportgruppen in bestehenden Abteilungen können jederzeit von der Abteilungsleitung angeboten werden. Neue Sportgruppen in noch nicht bestehenden Abteilungen können übergangweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand genehmigt werden
m) Bestellung von Abteilungsleitern zu besonderen Vertretern gem. § 30 BGB.
§ 10 Vorstand
1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden drei gleichberechtigte Mitglieder. Diese sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassierer/in. Die Verteilung der Aufgaben regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam.
3. Über den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB hinaus, können von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder, wie Vertreter oder Beisitzer bestimmt werden.
4. Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich.
5. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
§ 11 Abteilungen
1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regelt die Abteilungsordnung, die von der Abteilungsversammlung erlassen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
3. Die Abteilungsleiter können bei Bedarf als besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis 27 Jahre sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Präsidium und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
§ 14 Haftung
1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Einzelheiten regelt das Präsidium erforderlichenfalls in einer Datenschutzrichtlinie.
2. Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Bei Auflösung des Vereins wird in der Mitgliederversammlung über die Liquidation des Vereinsvermögens entschieden. Gemeinnützige Zwecke in Hetzerath sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.
§ 17 In-Kraft-Treten
1. Diese Satzung wurde in der (außer)ordentlichen Mitgliederversammlung vom … mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 26.04.1980 Zuletzt geändert durch Beschluss vom 04.11.1983 tritt am selben Tage außer Kraft.
2. Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung vom … können bereits nach Maßgabe von §9 dieser Satzung durchgeführt werden.
3. Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht bzw. Finanzamt wird das Präsidium ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis bzw. die Beanstandung zu beseitigen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen